Schwimmgemeinschaft Ennepetal e.V. Mitglied des Schwimmverbandes NRW e.V.
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Satzung §I Name, Sitz und Zweck I) Der am 15.10.1963 gegründete Verein führt den Namen "Schwimmgemeinschaft Ennepetal e V." Der Verein hat seinen Sitz in Ennepetal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter der Nr. VR 10079 eingetragen. 2) Der Verein ist Mitglied des "Schwimmverbandes NRW sowie des Kreissportbundes Ennepe-Ruhr und des Stadtsportbundes Ennepetal. 3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Forderung des Amateur-Schwimmsports, des Breitensports, sowie der Förderung der Jugend. 4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §2 Grundsätze der Tätigkeit 1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein- Westfalen. 2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltan- schaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. 3) Der Verein, seine Amtsträger/innen und Mitarbeiter/innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger/innen und Mitarbeiter/innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. 4) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. 5) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. 6) Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung. §3 Erwerb der Mitgliedschaft I) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2) Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. 4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. 5) Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. §4 Beendigung/ Verlust der Mitgliedschaft I) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch die ausgeübten Vereinsämter der Betroffenen. Die Austrittserklärung ist schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum Halbjahresende an den Vorstand zu richten. 2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden a) wegen Zahlungsrückstand von mind. einem Jahresbeitrag trotz Mahnung b) wegen schweren Verstoßes gegen diese Satzung, die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens c) wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins d) wenn es gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt. 3) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 4) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. 5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. 6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. §5 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Sportbetrieb. §6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Übungsstunden zu besuchen, an Veranstaltungen teilzunehmen, in den Mitgliederversammlungen mit zu beraten, Anträge zu stellen, und soweit es stimmberechtigt, ist zu wählen und gewählt zu werden. 2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge und beschlossene Gebühren zu entrichten. 3) Parteipolitische oder konfessionelle Aktivitäten sind im Verein nicht gestattet. §7 Beiträge I) Der monatliche Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge sowie deren jeweilige Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der Telefonnummer mitzuteilen. 3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. §8 Verwendung von Vereinsgeldern 1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. 3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 5) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. §9 Stimmrecht und Wählbarkeit I) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. 2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht von Mitgliedern vor Vollendung des 16. Lebensjahres wird von seinem gesetzlichen Vertreter ausgeübt, oder von dem Mitglied selbst nach Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vor Beginn der Abstimmung. 3) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 4) Bei der Wahl des Jungendleiters und des Vereinsjugendausschusses steht das Stimmrecht allen Mitgliedern der Vereinsjugend zu. §10 Vereinsorgane Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand §11 Mitgliederversammlung I) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. 3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt b) ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. 4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage und mittels Aushangs in den Trainingsstätten mit einer Frist von 14 Tagen. 5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahlen e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge f) Verschiedenes 6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 7) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten/innen das Amt angenommen haben. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. 8) Die Kassenprüfer/innen werden auf zwei Jahre gewählt. Es ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und das Amt angenommen hat. Die Amtszeit der Kassenprüfer wird so gestaffelt, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer ausscheidet und ein neuer hinzugewählt wird. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. 9) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 10) Anträge können gestellt werden. a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand 11) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig geschlossen wurde. 12) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. 13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. § 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes 2. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes 3. Entlastung des Vorstandes 4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt 5. Wahl der Kassenprüfer/innen 6. Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden 8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins 9. Beschlussfassung über Anträge §13 Vorstand I) Der Vorstand besteht aus: a) Vorsitzende/r b) Geschäftsführer/in c) Kassierer/in d) Technische Leitung e) Jugendwart/in f) Pressewart/in g) Beisitzer/innen Die Positionen e) bis g) sollen, müssen jedoch nicht zwingend besetzt werden. 2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m Geschäftsführer/in und der/m Kassierer/in. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. 3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der/die Geschäftsführer/in seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden ausüben. 4) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, der technischen Leitung, der/dem Jugendwartin, der/dem Pressewart/in, sowie deren Stellvertretern und Beisitzern. 5) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 6) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören: a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen b) die Bewilligung von Ausgaben c) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern. 7) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren. 8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. §14 Jugendordnung I) Alle Mitglieder im Alter vom vollendetem I4. bis vollendetem 18. Lebensjahr sind Mitglieder der Vereinsjugend. 2) Rechte und Pflichten der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt. 3) Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung. 4) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 5) Der Vereinsjugendausschuss ist verantwortlich für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. §15 Kassenprüfung Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer/innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. § 16 Haftung 1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 3) Die Aufsichtspflicht der Trainer/innen beginnt ab Trainingsbeginn mit der Übernahme der umgezogenen und geduschten Kinder/Jugendlichen am Beckenrand des Schwimmbades und endet mit dem Entlassen der Kinder/Jugendlichen aus dem Trainingsbetrieb nach der Verabschiedung am Beckenrand. Der Aufenthalt in der Umkleide, Dusche und Toilette unterliegt nicht der Aufsichtspflicht der Trainer/innen. § 17 Datenschutz 1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen- bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. §18 Vereinsauflösung 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins. 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ennepetal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. §19 Gültigkeit dieser Satzung 1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.09.2022 beschlossen. 2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
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